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ABWASSERBEITRAG

FRAGEN, ANTWORTEN & BERECHNUNG

 

ABWASSERBEITRAG

FRAGEN, ANTWORTEN & BERECHNUNG

 

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Grundstücke mit Beitragspflicht

Einmaliger Beitrag für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtungen

Mit Fertigstellung eines zentralen Anschlusses entsteht die Einleitungsmöglichkeit für Grundstücke in eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage. In Zuge dessen erlässt der Wasser und Abwasser-Verband Bad Salzungen Bescheide für die Erhebung der Abwasserbeiträge, die den Aufwand für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen decken. Das gilt für all jene Grundstücke, die an die zentrale Kläranlage angeschlossen wurden oder werden bzw. anschließbar sind oder werden.

Die Beitragspflicht (sachliche Beitragspflicht) entsteht für Grundstücke, die ohne Vorklärung auf dem Grundstück direkt an die zentrale Kläranlage des Verbandes angeschlossen sind bzw. anschließbar sind.

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Beitragssatz je Quadratmeter gewichtete Grundstücksfläche

Wie wird der Beitrag berechnet?

Dieser berechnet sich aus der beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert mit dem Vollgeschossfaktor und dem Beitragssatz. Der Beitragssatz beträgt 3,48 €/m² gewichtete Grundstücksfläche und hat sich seit dem 2. November 1995 nicht verändert. Er wurde lediglich aufgrund der Einführung der Kostenspaltung im Jahre 2011 auf die Teileinrichtungen aufgeteilt. Das hat zur Folge, dass für jede Teileinrichtung ein separater Bescheid ergeht.

Beitragssatz je Quadratmeter (m²) gewichtete Grundstücksfläche:

  • Teileinrichtung Abwasserkanal (inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum, innerorts): 2,31 € pro m²
  • Teileinrichtung Kläranlage sowie Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich): 1,17 € pro m²
  • Beitragssatz gesamt: 3,48 € pro m² 

Bebauung & Nutzungsfaktor:

  • 1 Vollgeschloss = Nutzungsfaktor 1,0
  • 2 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 1,5
  • 3 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 2,0
  • 4 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 2,5
  • 5 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 3,0
  • 6 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 3,5

Beispiel: Ein vorwiegend Wohnzwecken dienendes Grundstück ist 800 m² groß. Es ist mit einem Gebäude bebaut. Die tatsächliche Bebauung beträgt 1 Vollgeschoss (1 Vollgeschoss lt. § 5 Abs. 5 BS-EWS).

Der festgesetzte Beitrag berechnet sich demnach wie folgt:

  1. Grundstücksgröße: 800 m²
  2. Vollgeschossfaktor: 1,0 VG (eingeschossig)
  3. Gewichtete Beitragsfläche: 800 m² x 1,0 (Nutzungsfaktor für 1,0 VG) = 800 m²
  4. Beitrag Teileinrichtung Abwasserkanalnetz: 800 m² x 2,31 €/m² = 1.848,00 €
  5. Beitrag Teileinrichtung zentrale Kläranlage: 800 m² x 1,17 €/m² =  936,00 €
  6. Beitragssatz gesamt:  = 2.784,00 €
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Grundlage zur Erhebung der Abwasserbeiträge

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

Grundlage zur Erhebung der Abwasserbeiträge ist das Thüringer Kommunalabgabengesetz sowie die satzungsrechtlichen Bestimmungen des WVS. Mit der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum 01.01.2005 wurden Regelungen zur Begrenzung der Beiträge geschaffen, welche auch in die Beitragssatzung des WVS aufgenommen wurden. Hierbei sind die drei Privilegierungstatbestände gemeint, die kurz vorgestellt werden sollen:

  • Für unbebaute Grundstücke wird ein Beitrag erst dann erhoben, wenn diese bebaut und an die zentrale Kläranlage angeschlossen sind.
  • Übergroße Grundstücke werden bei der Beitragserhebung flächenbegrenzt.
  • Der Vollgeschossfaktor wird nicht mehr wie bisher nach der zulässigen oder Umgebungsbebauung angesetzt, sondern nach der tatsächlichen Bebauung. Ein eingeschossig bebautes Grundstück wird auch nur noch als solches berechnet, auch wenn in der Umgebung mehrheitlich zweigeschossig bebaute Grundstücke vorhanden sind.
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Wie wirken sich diese Bestimmungen auf den Bescheid aus?

Beitragsbescheid

Jeder Eigentümer eines angeschlossenen und anschließbaren Grundstückes erhält einen Beitragsbescheid für die jeweilige Teileinrichtung Abwasserkanalnetz bzw. zentrale Kläranlage, in dem die Angaben zum Grundstück, also Größe und Art der Bebauung in Vollgeschossen, festgesetzt sind.

Danach werden die bereits beschriebenen Privilegierungstatbestände eingearbeitet und der Beitrag für das Grundstück ermittelt.

Für unbebaute Grundstücke wird kein Beitrag erhoben.

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Bescheid ist gleichzeitig der Leistungsbescheid

Beitragszahlung

Beachten Sie bitte, dass Ihr Bescheid gleichzeitig der Leistungsbescheid ist, auf dem die Zahlungsmodalitäten festgehalten sind. Wenn der geforderte Beitrag 600,00 € wesentlich überschreitet, wird dieser in bis zu vier Jahresbeträge aufgeteilt. Dabei ist die erste Rate drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die weiteren Raten sind dann jeweils ein Jahr später zu zahlen.

Beispiel: Wir nehmen den o.g. Teilbeitrag Abwasserkanalnetz in Höhe von 1.848,00 € an. Der Bescheid wurde am 29.02.2024 versendet. Der Betrag überschreitet deutlich den Wert von 600,00 €. Demnach wäre die Fälligkeit in drei Jahresscheiben zu je 616,00 € aufgeteilt. Die erste Rate wird drei Monate nach Zugang des Bescheides am 03.06.2024, die übrigen jeweils in den Folgejahren zum 03.06.2025 und 03.06.2026 fällig. Dies ist auf dem Beitragsbescheid bereits vermerkt.

Gleiches gilt auch bei o.g. Teilbeitrag Kläranlage. Demnach sind 600,00 € am 03.06.2024 und 336,00 € am 03.06.2025 fällig = Teilbeitrag Kläranlage in Höhe von 936,00 €.

 

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der geforderte Beitrag zur Fälligkeit nicht gezahlt werden kann?

Wenden Sie sich in diesem Fall bitte schriftlich oder auch im persönlichen Gespräch an die Mitarbeiter*innen unseres Kundenzentrums. Wir werden alle zulässigen Möglichkeiten zur Zahlungsvereinfachung nutzen. Diese müssen jedoch jeweils für den Einzelfall geklärt werden.

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Für alle Fragen

Ihr Ansprechpartner

Für weitere Informationen zum Abwasserbeitrag stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt zur Beitragsbateilung des WVS:

Tel.: 03695 / 667 669

E-Mail: beitrag@wvs-basa.de